
24-Stunden-Schubkarre-Schieben
Regelwerk
§ 1 Schubarre
Als Schubkarre gilt ein handelsübliches, funktionstüchtiges Gefährt mit Mulde, mindestens einem Laufrad und zwei Griffen. Veränderungen an Form und Funktion sind unzulässig. Veränderungen der Farbgebung bleiben zulässig.
§ 2 Wertungszeit
Die Wertungszeit beträgt 24 Stunden. Sie beginnt mit dem offiziellen Startsignal und endet exakt 24 Stunden später.
§ 3 Wertungsstrecke
Gewertet wird nur die Strecke, in der die Schubkarre aktiv durch eigene Muskelkraft geschoben wird. Streckenabschnitte ohne eigenes Schieben, insbesondere bei Fährüberfahrten oder anderen Transportphasen, werden nicht gewertet.
§ 4 Unterbrechungen
Unterbrechungen des Schiebevorgangs, insbesondere durch Pausen, sind zulässig. Die Wertungszeit läuft dabei weiter.
§ 5 Dokumentation
Die Wertungsstrecke muss nachvollziehbar dokumentiert werden.