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24-Stunden-Schubkarre-Schieben

Regelwerk

§ 1 Schubarre

Als Schubkarre gilt ein handelsübliches, funktionstüchtiges Gefährt mit Mulde, mindestens einem Laufrad und zwei Griffen. Veränderungen an Form und Funktion sind unzulässig. Veränderungen der Farbgebung bleiben zulässig.

§ 2 Wertungszeit

Die Wertungszeit beträgt 24 Stunden. Sie beginnt mit dem offiziellen Startsignal und endet exakt 24 Stunden später.

§ 3 Wertungsstrecke

Gewertet wird nur die Strecke, in der die Schubkarre aktiv durch eigene Muskelkraft geschoben wird. Streckenabschnitte ohne eigenes Schieben, insbesondere bei Fährüberfahrten oder anderen Transportphasen, werden nicht gewertet.

§ 4 Unterbrechungen

Unterbrechungen des Schiebevorgangs, insbesondere durch Pausen, sind zulässig. Die Wertungszeit läuft dabei weiter.

§ 5 Dokumentation

Die Wertungsstrecke muss nachvollziehbar dokumentiert werden.